Liebe Mitglieder,
seit 24. November ist eine neue 15. BayIfSMV in Kraft getreten, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll.
Entgegen ihrer Verlautbarung hat die bayerische Staatsregierung über Nacht die Regelungen noch verschärft und die Sportstätten – auch für Spieler– in die 2G plus Regelung mit aufgenommen. Der BTV ist über dieses Vorgehen entsetzt und in Kontakt mit dem Innen- und Gesundheitsministerium.
In der neuen Maßnahmenverordnung wird folgendes neu geregelt:
2G-Plus: Der Zugang zu Sportstätten und zur praktischen Sportausbildung darf nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Spieler, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder haben auch bei 2G Plus Zutritt unabhängig von Ihrem Impfstatus. Sie müssen auch nicht gesondert getestet werden. Kinder über 12 Jahren allerdings nur zur eigenen Sportausübung. Ungeimpfte Kinder über 12 Jahren allerdings nur zur Sportausübung, nicht als Zuschauer. Sie müssen auch nicht gesondert getestet werden.
Zulässige Tests sind:
- Ein unter Aufsicht vor Ort vorgenommener Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
- PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Aus diesen Vorgaben der Regierung bzw. des BTV geht eindeutig hervor, dass jeder Spieler/in nur getestet die Halle betreten darf.
Wir schlagen folgende Vorgehensweise vor: Der Schnelltest zur Eigenanwendung soll vor dem Spiel im Beisein der Mitspieler oder des Trainers im Eingangsbereich vorgenommen werden.
Hotspot-Regelung: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt: Sportstätten sind geschlossen.
Bitte informieren Sie sich auch selbst regelmäßig über die Regelungen der 15. Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (Stand 24.11.2021) auf den BTV-Seiten.